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Namensführung eines Kindes
Namensführung eines Kindes
Allgemeines
Bitte beachten Sie zunächst die Hinweise im Artikel „ Neues Namensrecht seit Mai 2025“!
Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nicht automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Name vermerkt ist, die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen oder für ältere Geschwister ein Geburtsname bestimmt wurde. Da nach dem malaysische Recht ein Name nicht aus Vor- und Familienname, sondern aus einer Namenskette besteht, ist bei Geburt eines Kindes in Malaysia vor der Passausstellung in jedem Fall eine Namenserklärung erforderlich.
Da das malaysische Recht keine Ehe- oder Familiennamen kennt, erhalten Kinder von Eltern, die in Malaysia leben und deren Kind hier geboren wird, nicht mehr automatisch den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen. Soll das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen führen, ist dies nur über eine Rechtswahl ins deutsche Recht (oder das Recht eines anderen Elternteils mit Regelungen zu Familiennamen) in Verbindung mit einer Namenserklärung möglich. Für Kinder von Eltern ohne gemeinsamen (Ehe-)Namen ist nach wie vor eine Namenserklärung erforderlich.
Erst anschließend kann beispielsweise ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Die Namenserklärung kann zwar in der Botschaft erfolgen, wird aber gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abgegeben; dieses entscheidet auch über die Wirksamkeit. Die Namenserklärung wird daher erst mit Zugang beim Standesbeamten in Deutschland wirksam. Die Namenseintragung in einem parallel beantragten Reisepass ist daher zunächst nur vorläufig. Falls gewünscht stellt das Standesamt eine (gebührenpflichtige) Bescheinigung über die Namensführung aus.
Falls ein Eintrag in ein deutsches Geburtenregister gewünscht wird, wird die Namenserklärung innerhalb dieses Antrags abgegeben. Bitte lesen Sie hierzu unsere Hinweise zur Geburtsanzeige und Geburtsurkunde
Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Geburtsurkunde des Kindes im Original
- Geburtsurkunden der Eltern im Original
- gültige Reisepässe der Eltern im Original
- bei Kindern über 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes im Original
- ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes im Original
- ggf. Vaterschaftsanerkennung im Original
- ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen im Original
- ggf. Abmeldebestätigung der Eltern im Original
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen angefordert werden.
Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form mit Übersetzung vorgelegt werden. Bitte lesen Sie hierzu die Informationen zur Legalisation malaysischer Urkunden
Die Namenserklärung wird mit Zugang beim Standesbeamten in Deutschland wirksam. Ein beantragter Reisepass kann nach Empfangsbestätigung durch den Standesbeamten ausgehändigt werden. Falls gewünscht stellt das Standesamt eine (gebührenpflichtige) Bescheinigung über die Namensführung aus.
Gebühren
- Namenserklärung: Gebühren
Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in Ringgit umgerechnet.