Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt - Eheschließung von Ausländern in Malaysia

Artikel

Allgemeines

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen eventuellen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen kann keine Gewähr übernommen werden.

Wichtiger Hinweis: In der Botschaft Kuala Lumpur können keine Trauungen durchgeführt werden.

Standesamtliche Eheschließung in Malaysia nur für nicht-Muslime

Die Eheschließung vor einem malaysischen Standesbeamten (Registrar) ist nur möglich, wenn beide Verlobte nicht Muslime sind. Ist einer der beiden Verlobten Muslim, so ist nur eine islamische Eheschließung möglich, der nicht-muslimische Verlobte muss zum Islam konvertieren. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Scharia-Recht die Konvertierung zum Islam nicht rückgängig zu machen ist.
Näheres erfragen Sie bei der islamischen Religionsbehörde (Jabatan Agama Islam).

Benötigte Unterlagen

Im allgemeinen verlangen sowohl das malaysische Standesamt als auch die islamische Religionsbehörde folgende Unterlagen vom ausländischen Verlobten:

  • Gültiger Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • 1 Passfoto mit blauem Hintergrund
  • bei Geschiedenen: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (mit Übersetzung in die englische Sprache)
  • bei Verwitweten: Sterbeurkunde des früheren Ehegatten (mit Übersetzung in die englische Sprache)
  • Ledigkeitsbescheinigung, ausgestellt durch die deutsche Botschaft Kuala Lumpur (diese Bescheinigung wird von der Botschaft direkt in englischer Sprache ausgestellt)

Wichtiger Hinweis: Eine Bescheinigung des deutschen Meldeamtes, wonach der Familienstand des deutschen Verlobten ledig ist, genügt nicht.

Ledigkeitsbescheinigung

Eine Ledigkeitsbescheinigung stellt die Botschaft nur nach Vorlage eines sogenannten Ehefähigkeitszeugnisses aus, das vom deutschen Standesamt erteilt wird.

Das Ehefähigkeitszeugnis wird von den Verlobten gemeinsam beim zuständigen deutschen Standesamt beantragt.

Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist ausschließlich das Standesamt in Deutschland und nicht die Botschaft zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit des Standesamtes richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz des Verlobten, hilfsweise nach dem letzten inländischen Wohnsitz. Fehlt auch dieser, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Das Formular zur Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist in der Botschaft erhältlich bzw. auf der Webseite zu finden.

In der Regel verlangt das deutsche Standesamt hierzu folgende Unterlagen:

Deutsche/r Verlobte/r:

  • Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • eventuell Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde (Vorehen)

Malaysische/r Verlobte/r

  • Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Ledigkeitsbescheinigung vom Jabatan Pendaftaran Negara bzw. der Religionsbehörde (bei Muslimen)
  • ggf. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde (bei Vorehen)
  • gelegentlich: eidesstattliche Versicherung über Vorehen (abzugeben vor dem Notar / „Commissioner for Oaths“, nicht vor der Deutschen Botschaft)

Erkundigen Sie sich beim zuständigen deutschen Standesamt, welche Dokumente in Ihrem Falle benötigt werden. Die Anforderungen sind erfahrungsgemäß regional und je nach Konstellation des Einzelfalles sehr unterschiedlich.

Legalisation und Übersetzung

Die malaysischen Dokumente (Geburtsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde, Ledigkeitsnachweis) müssen zur Vorlage beim deutschen Standesamt legalisiert und in die deutsche Sprache übersetzt werden.

a) Vorbeglaubigung

Zunächst wird das Original des malaysischen Dokumentes beim malaysischen Außenministerium (Wisma Putra) vorbeglaubigt:
Hierzu muss das Dokument bei Wisma Putra (Außenministerium) abgegeben und abgeholt werden. Man kann sich vertreten lassen, der Urkundeninhaber muss nicht persönlich erscheinen.

Adresse: 1, Jalan Wisma Putra, Precint 2, 62602 Putrajaya, Webseite: www.kln.gov.my

Es ist darauf zu achten, dass die Legalisierung auf dem Original der Urkunde vorgenommen wird und dass der Legalisierungsvermerk eine Unterschrift und den Namen des Ausstellers der Urkunde trägt.

b) Übersetzung

Das legalisierte Dokument muss in die deutsche Sprache übersetzt werden. Hier finden Sie die
Übersetzerliste der Botschaft

c) Legalisierung durch die Botschaft

Die Botschaft bringt nach ordnungsgemäßer Vorbeglaubigung und Übersetzung die Legalisierung in Form eines Stempels auf der Urkunde an.
In manchen Fällen wird statt der Legalisierung eine Ersatzbescheinigung ausgestellt, die von deutschen Standesämtern jedoch gleichermaßen akzeptiert wird.

d) Übersendung an das deutsche Standesamt

Die Dokumente werden den Verlobten zur Übersendung an das deutsche Standesamt ausgehändigt. Die Übersendung wird durch die Verlobten vorgenommen, nicht durch die Botschaft.

Erstellung der Ledigkeitsbescheinigung

Nach Eingang des Ehefähigkeitszeugnisses vom deutschen Standesamt beim deutschen Verlobten, erstellt die Botschaft auf dieser Grundlage die Ledigkeitsbescheinigung in englischer Sprache zur Vorlage beim malaysischen Standesamt oder bei der islamischen Religionsbehörde.

Was ist außerdem wissenswert?

Ist der ausländische Verlobte Angehöriger eines Drittstaates (z.Bsp. Thailand, Indien etc.), so müssen dessen Dokumente bei den dortigen Behörden legalisiert oder apostilliert werden. Ansprechpartner ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung in diesem Land. Hilfreiche Informationen hierzu finden Sie auf den jeweiligen Webseiten.

Hinweise für die malaysischen Bundesländer Sabah und Sarawak

Stammt der/die malalaysische Verlobte aus Sarawak oder Sabah, so sind für die Vorbeglaubigung nicht Wisma Putra, sondern die örtlichen Behörden zuständig:

Sabah: Ministry of Foreign Affairs Malaysia
7 th Floor, Block A
Kompleks Pentadbiran Kerajaan Persekutuan
Jalan UMS, 88400 Kota Kinabalu
T: 088 – 488 881 F: 088 – 488 899 Email: pwsabah@kln.gov.my

Sarawak: Ministry of Foreign Affairs Malaysia
3 rd Floor, Bangunan Sultan Iskandar
Jalan Simpang Tiga, 93300 Kuching
T: 082 – 230 755 F: 082 – 239 742 Email: pwsarawak@kln.gov.my

Aufgebotsfrist und Trauzeugen

Die Aufgebotsfrist beträgt in der Regel 21 Tage, das Aufgebot kann frühestens 7 Tage nach der Einreise nach Malaysia bestellt werden. Die Eheschließung ist mit einer Sondergenehmigung (Gebühr ca. 100,- RM) nach nur einer Woche möglich.

Es sind zwei Trauzeugen erforderlich.

Es ist ratsam, die Urlaubsanschrift in Malaysia als lokale Wohnanschrift anzugeben, also nicht „c/o Hotel ...“, sondern nur die Straßenanschrift Ihrer Unterkunft.

Anerkennung der islamischen und standesamtlichen Eheschließung

Die islamische und standesamtliche Eheschließung in Malaysia wird in Deutschland anerkannt. Hierfür ist -wie oben geschildert- die Vorbeglaubigung der malaysischen Heiratsurkunde durch die Konsularabteilung des malaysischen Außenministeriums und anschließende Legalisation durch die Botschaft erforderlich. Es empfiehlt sich eine amtliche Übersetzung anfertigen zu lassen.

(Verfahren wie oben geschildert).

Besondere Vorsicht ist bei islamischen Eheschließungen im Ausland (z.B. Südthailand) geboten, die anschließend von den malaysischen Behörden registriert werden. Diese können meist nicht in Deutschland anerkannt werden. Es empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig vor der geplanten Eheschließung über die Anerkennungsfähigkeit zu informieren.



nach oben