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Anerkennung und Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Artikel

Allgemeine Hinweise

Malaysische Eheschließungen sind in Deutschland anerkannt. Bitte beachten Sie, dass zur Vorlage malaysischer Personenstandsurkunden eine Legalisation notwendig ist. Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link:
Legalisation

Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland ist zur Anerkennung somit nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie die Eheschließung aber in ein deutsches Eheregister eintragen lassen möchten, können Sie dafür einen Antrag direkt beim Standesamt oder über die Deutsche Botschaft Kuala Lumpur stellen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger sein. Jeder Ehegatte ist antragsberechtigt, eine gemeinsame Antragstellung oder die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Soll jedoch gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden, d.h. will der deutsche Ehegatte seinen Namen aufgrund der Eheschließung ändern, müssen beide Ehegatten bei der Auslandsvertretung vorsprechen.

Informationen zur Namenserklärung finden Sie hier:
Namenserklärung bei Eheschließung

Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an, die Registrierung muss auch nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden.

Für die Beurkundung einer Auslandseheschließung ist das Standesamt am deutschen Wohnsitz oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten zuständig. Das Standesamt trägt die Eheschließung in das Eheregister ein und stellt auf Antrag eine deutsche Heiratsurkunde aus.

Besteht kein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Auslandseheschließung und Ausstellung einer Heiratsurkunde zuständig.


Antragsunterlagen

Zur Beantragung der Registrierung der Auslandseheschließung bei der Deutschen Botschaft Kuala Lumpur werden folgende Dokumente in Original benötigt:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (siehe unten)
  • Heiratsurkunde (nicht laminiert) im Original
  • Reisepässe beider Ehegatten im Original
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten im Original
  • ggf. Geburtsurkunde der Kinder der Ehegatten im Original
  • ggf. Heiratsurkunden sowie Scheidungsurteile von Vorehen beider Ehegatten im Original

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.

Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form vorgelegt werden. Nicht-englischsprachige Urkunden müssen übersetzt werden, bei rein englischsprachigen Urkunden kann das Standesamt auf eine Übersetzung verzichten, dies ist aber nicht einheitlich geregelt.

Hier finden Sie unsere Übersetzerliste


Gebühren

Die Gebühren für die Beurkundung einer Auslandseheschließung und damit verbundene Formalitäten richten sich nach dem jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat, und betragen ungefähr zwischen €60,- und €80,-. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen.

Die Gebühren müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Beurkundung erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.

Bei der Auslandsvertretung fallen bei Antragstellung zusätzlich folgende Gebühren an:

  • Beglaubigung von Fotokopien: Gebühren
  • Beglaubigung der Unterschriften, evtl. mit Namenserklärung: Gebühren

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in Ringgit umgerechnet. Die Zahlung kann in bar oder mit einer Kreditkarte (Visa/Master) erfolgen.


Antragsformular


Antrag nach § 34 PStG auf Beurkundung einer Auslandsehe im Eheregister






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