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Erbschaftsangelegenheiten

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Allgemeine Hinweise

In Deutschland weisen Erben ihren Erbanspruch über einen Erbschein nach. Dieser Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt und wird in der Regel von Banken und Grundbuchämtern verlangt.

Die Deutsche Botschaft kann den hierfür notwendigen Antrag, den Erbscheinantrag, erstellen und beurkunden. Falls Sie einen solchen Erbscheinantrag stellen wollen, füllen Sie bitte den auf der rechten Seite eingestellten Fragebogen aus und reichen diesen mit Kopien aller Unterlagen ein, die Ihren Erbanspruch belegen (Sterbeurkunde, falls vorhanden Testament und/oder Erbvertrag, Eheurkunden, Geburtsurkunden etc.).

Die Botschaft wird den Erbscheinantrag vorbereiten und anschließend mit Ihnen einen Beurkundungstermin vereinbaren. Diese Beurkundung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Höhe des Erbes. Die entsprechenden Unterlagen über die Erbschaft müssen zusammen mit den übrigen Dokumenten vorgelegt werden.
Anhand des Erbscheinantrages erteilt das zuständige Nachlassgericht in Deutschland dann einen Erbschein, der dem Antragsteller direkt übersandt wird.

Erbschein

Für Fragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Beurkundung eines Antrags zur Erlangung eines Erbscheins oder eines europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ), benutzen Sie bitte das Kontaktformular der Botschaft.

Erbausschlagung

Wer durch gesetzliche Erbfolge oder Testament zum Erben berufen wird, kann die Erbschaft ausschlagen. In Deutschland ist die Frist für eine Ausschlagung nach Bekanntwerden des Erbfalls 6 Wochen, bei Aufenthalt im Ausland zum Zeitpunkt des Erbfalls verlängert sich die Frist auf 6 Monate.

Wird innerhalb dieser Frist die Erbschaft nicht ausgeschlagen, gilt sie als angenommen.

Die Ausschlagung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.
Die Unterschrift des Ausschlagenden unter der Ausschlagungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Dies kann durch die Deutsche Botschaft erfolgen. Für die Unterschriftsbeglaubigung muss die Identität durch Vorlage eines Ausweises (z.B. Reisepass) nachgewiesen werden.
Für die Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie einen Termin vereinbaren.
Bitte bringen Sie zum Termin bei der Deutschen Botschaft Ihren Reisepass mit sowie Angaben über den Erbfall (Schreiben des Amtsgerichts, dass Sie Erbe geworden sind). Die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung belaufen sich auf 56,43 Euro, zu zahlen in Ringgit zum Tageskurs.

Wichtig! Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls ausgeschlagen werden. Dies kann bei minderjährigen Kindern nur durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Eltern gesetzliche Vertreter, muss die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
In bestimmten Fällen muss jedoch noch das zuständige Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.

Wichtige Änderungen hinsichtlich des auf Erbfälle anwendbaren Rechts

I. Allgemeines

Ab dem 17. August 2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) gelten. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) – also auch in Deutschland - werden dann nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bisher unterliegt nach deutschem Recht (Art. 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU- Erbrechtsverordnung.

Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malaysia hat, malaysisches Erbrecht.

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen!

II. Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln, wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

III. Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - wer also beispielweise als Deutscher, der in Malaysia lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht malaysisches – der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt(Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO).

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen immer nur dann in Betracht kommen, wenn ein deutsches Nachlassgericht mit der Ausstellung eines Erbscheins befasst wird. Ein Erbschein ist in der Regel dann erforderlich, wenn das Erbe in Deutschland belegen ist. Ein deutscher Erbschein wird in Malaysia als Nachweis der Rechtsnachfolge allerdings nicht ohne weiteres anerkannt. Ist das Erbe in Malaysia belegen, sollten Sie sich daher vor Ort beraten lassen, wie die Erbnachfolge nachzuweisen ist.

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