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Gebühren

09.12.2022 - Artikel


Zahlungsarten

Die Gebühren ergeben sich aus den deutschen Gesetzen, beispielsweise dem Passgesetz oder dem Bundesgebührengesezt mit der AA-Gebührenverordnung. Sie sind grundsätzlich in Euro festgelegt und werden zum jeweiligen Zahlstellenkurs in malaysische Ringgit (MYR) umgerechnet. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung (nach oben oder unten) auf den nächsten 1.- MYR-Betrag.

Gebühren sind zahlbar in Ringgit (MYR) in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard). Eine Zahlung mit Debit-Card ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie folgendes:

Es ist nicht erlaubt, ein Handy mit in den Konsularraum zu bringen. Wenn Sie bei Zahlungen mit Kreditkarte ein „One Time Password“ oder ähnliches benötigen, haben Sie keine Möglichkeit, darauf zuzugreifen.

Aus technischen Gründen kann es gelegentlich zu Ausfällen bei Kreditkartenzahlungen kommen.

Die Abbuchung von Kreditkarte erfolgt in Euro aus Deutschland und es können Bankgebühren anfallen. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre malaysische Bank eine Belastung aus dem Ausland nicht aus Sicherheitsgründen verweigert.

Für Honorarkonsuln gelten Besonderheiten und Aufschläge.

Gebühren für Passangelegenheiten

Leben Sie nicht im Konsularbezirk der Auslandsvertretung oder sind Sie noch in Deutschland gemeldet? Dann gilt für Sie die erhöhte Gebühr mit Unzuständigkeitszuschlag.

Reisepass / Personalausweis
Regulär
mit Unzuständigkeitszuschlag

Biometrischer Reisepass mit 32 Seiten (Antragsteller ab 24 Jahre)


101,00 €
171,00 €

Biometrischer Reisepass mit 32 Seiten (Antragsteller unter 24 Jahre)

68,50 €
106,00 €
Vorläufiger Reisepass
70,00 €
96,00 €
Personalausweis
(Antragsteller ab 24 Jahren)
78.00 €
91,00 €
Personalausweis
(Antragsteller unter 24 Jahren)
63,80 €
76,80 €


Zusätzliche Optionen

Biometrischer Reisepass mit 48 Seiten
(sinnvoll für Vielreisende)

Gebühr, plus 22,00 €
Expressverfahren
(beschleunigte Bearbeitung und Herstellung - etwa 3 Wochen)
Gebühr, plus 32,00 €


Gebühren für Visaangelegenheiten

Die Gebühr unterscheidet sich je nach Art des Visums:

Schengenvisum - Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage
(Antragsteller ab 12 Jahre)
90,00 €
Schengenvisum - Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage
(Antragsteller zwischen 6 und 11 Jahren)
45,00 €
Schengenvisum - Kurzaufenthalte bis zu 90 Tage
(Antragsteller zwischen 0 und 6 Jahren)
00,00 €
Nationales Visum - Daueraufenthalte über 90 Tage
(Antragsteller ab 18 Jahre)
75,00 €
Nationales Visum - Daueraufenthalte über 90 Tage
(Antragsteller zwischen 0 und 17 Jahren)
37,00 €

Gebührenbefreiungen für Visa:

Wer?
als zusätzliche Nachweise für die Gebührenbefreiung sind einzureichen:
Kinder unter 6 Jahren
(nur bei Schengen Visum Antrag)
--
Ehegatten von Deutschen
Kopie der Heiratsurkunde und des deutschen Passes des Ehegatten
Ehegatten von EU-Staatsangehörigen, wenn sie mit diesen zusammen reisen
Kopie der Heiratsurkunde und des EU-Passes des Ehegatten
minderjährige Kinder von EU-Staatsangehörigen
Kopie der Geburtsurkunde und EU-Pass des Elternteils
Schüler, Studenten und Lehrer für Kurzaufenthalte zu Studienzwecken
Nachweise zum Zweck der Reise
Wissenschaftler für Kurzaufenthalte zu Forschungszwecken
Nachweise zum Zweck der Reise
auf Einladung deutscher Regierungsorganisationen
geht aus der Einladung hervor
Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden
Nachweis anhand Einladung und geeigneter Begleitschreiben


Gebühren für sonstige konsularische Dienstleistungen

Das Gebührenrecht für konsularische Amtshandlungen wurde mit Wirkung vom 01.10.2021 geändert. Es gilt die besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV).

Zum Hintergrund:
Die AABGebV setzt die Vorgaben des 2013 in Kraft getretenen Bundesgebührengesetzes (BGebG) um. Mit der Strukturreform des Bundesgebührenrechts wurde eine Stärkung des Kostendeckungsprinzips vollzogen. Dieses soll gewährleisten, dass die Kosten, die durch eine der einzelnen Person „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ entstanden sind, dieser Person und nicht der Allgemeinheit (kurz: dem Steuerzahler) zur Last fallen.

Das bislang dem Verwaltungskostenrecht zugrundeliegende Äquivalenzprinzip, wonach ein angemessenes Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits bestehen soll, wird somit als gebührenrechtliches Leitprinzip abgelöst.

Beglaubigung von Kopien

Die Gebühr ist für jedes Dokument einzeln zu begleichen.

Das Zusammenfassen und Beglaubigen mehrerer Dokumente in einem Vermerk ist nur zulässig, soweit im Rahmen einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung (Geburtsanzeige, Namenserklärung) Kopien verschiedener Dokumente an die zuständige deutsche Behörde übermittelt werden müssen.
24,26 €

Legalisation

Die Gebühr wird für jedes Dokument einzeln erhoben

29,40 €
Bescheinigungen

34,07 €

„Lebensbescheinigung“

für öffentliche Rententräger

gratis

Unterschriftsbeglaubigung

(z. B. Genehmigungserklärung für Grundstückskauf, Antrag auf Führungszeugnis)
56,43 €

Namenserklärung

- Unterschriftsbeglaubigung für Namenserklärung: 79,57 €

- plus Gebühr für beglaubigte Kopien (siehe oben)

- plus Gebühr für Legalisation malaysischer Urkunden (falls zutreffend, siehe oben)

- plus individuelle Gebühren des Standesamtes in Deutschland

Eheregistrierung / Antrag auf Beurkundung der Auslandseheschließung / Geburtsregistrierung / Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt

- Unterschriftsbeglaubigung mit Namenserklärung: 79,57 €
- Unterschriftsbeglaubigung ohne Namenserklärung: 56,43 €

- plus Gebühr für beglaubigte Kopien (siehe oben)

- plus Gebühr für Legalisation malaysischer Urkunden (falls zutreffend, siehe oben)

- plus individuelle Gebühren des Standesamtes in Deutschland
Entwurf eines Beurkundungstextes mit anschließender Beurkundung

93,24 €

Vorbereitung und Beurkundung eines Erbscheinsantrags, Antrags auf ein Europäisches Nachlasszeugnis oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
408,48 €


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