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Rechtsanwaltsliste

Artikel

Diese Angaben basieren auf den der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr.

(Stand Januar 2021)

1. Haftungsausschluss

Diese Angaben basieren auf den der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr.

Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

2. Allgemeine Informationen

2.1. Örtliche, sachliche oder instanzielle Zuständigkeit von Anwälten

Ein nach dem (Englisch) “Legal Profession Act” von 1976 zugelassener malaysischer Rechtsanwalt kann an allen Gerichten des Landes auftreten. Eine Aufteilung in Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht ist nicht vorgeschrieben. Gerichtssprache ist Bahasa Malaysia (malaiisch).

Bei Auslegungsfragen und in Bezug auf (Englisch) “Common Law”-Aspekte und britische Rechtsliteratur findet weiterhin die englische Sprache Anwendung.

2.2. Anwalts- und Notarzwang

In Zivilsachen besteht für natürliche Personen kein Anwaltszwang. In der Praxis werden aber Berufungssachen fast ausschließlich und erstinstanzliche Klagen zumeist von Rechtsanwälten vertreten. Juristische Personen dagegen können ohne Rechtsanwalt vor Gericht keine Anträge stellen.

2.3. Pflichtverteidiger

In Strafsachen wird ein Pflichtverteidiger durch das Gericht gem. (Englisch) “Art. 1 § 78 Practice Note” nur dann bestellt, wenn der Straftatbestand mit der Todesstrafe bedroht ist, wie zum Beispiel in Mordsachen, Rauschgifthandel und unerlaubtem Waffen-/Munitionsbesitz. Bei Rechtsänderung an Immobilien ist die Beteiligung eines Notars nicht vorgeschrieben. In der Praxis werden Grundstücksangelegenheiten jedoch immer durch die Rechtsanwälte der Parteien geregelt und zum Eintrag in das Grundbuch gebracht.

2.4. Gebührenregelungen

Anwaltsgebühren werden nach einer mit der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) vergleichbaren gesetzlichen Gebührenregelung erhoben. Diese Gebührenordnung ist verbindlich und lässt keinen Spielraum für die Gewährung von Rabatten. Es findet die (Englisch) “Solicitors’ Remuneration Order” von 2006 Anwendung. Die obsiegende Partei kann von der unterlegenen Partei den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen; dies muss aber nicht die gesamten Anwaltskosten decken.

2.5. Prozesskostenhilfe

Anwaltsgebühren sind mit Ausnahme der Pflichtverteidigerkosten stets von den Parteien zu tragen. Prozesskostenhilfe wird unabhängig von Einkommensverhältnissen dadurch gewährt, dass bei bestimmten, typischerweise von einkommensschwachen Personen geführten Klagen keine Gerichtskosten erhoben werden, so bei Kündigungsschutz-, Unterhalts-, Verkehrsunfall-, Schadensersatz- und bei Kreditschutzklagen. Malaysische Staatsangehörige mit einem Monatseinkommen von unter RM 650,- bei Ledigen bzw. RM 900,- bei Verheirateten können eine kostenlose Rechts- und Prozessberatung des (Englisch) “Legal Aid Centre” in Anspruch nehmen.

2.6. Beratung für deutsche Staatsangehörige

Die Dienstleistungsabteilung (Englisch) “Corporate Services” der Deutsch-Malaysischen Industrie- und Handelskammer in Kuala Lumpur (AHK) berät und unterstützt vor Ort durch einen deutschen Rechtsanwalt und dessen Team in allen handelsrechtlichen Fragen. Die Außenhandelskammer kooperiert eng mit lokalen Kanzleien und bietet zudem eine vollumfassende Betreuung in beinahe allen Marktsegmenten.

Adresse und Kontakt:
Malaysian-German Chamber of Commerce and Industry (MGCC)
Level 20, Menara Hap Seng 2, Plaza Hap Seng
No. 1 Jalan P. Ramlee
50250 Kuala Lumpur, Malaysia.
Tel. : +60-3-9235 1800
Fax: +60-3-92351930
E-mail: info(at)malaysia.ahk.de
Website: www.malaysia.ahk.de
Kontakt: Daniel Bernbeck, Hauptgeschäftsführer
E-Mail: daniel.bernbec(at)malaysia.ahk.de

Im Übrigen wird auf die anliegende Liste der der Botschaft bekannten Rechtsanwälte verwiesen.


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