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Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

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Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

Eine Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur dann anerkannt, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Ohne Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist sowohl bei der Wiederaufnahme des Geburtsnamens als auch bei der Wiederheirat in Deutschland mit Schwierigkeiten zu rechnen. Eine neue Ehe würde für den deutschen Rechtsbereich zunächst als Doppelehe gelten (Bigamie). Es ist daher ratsam, möglichst bald nach Abschluss des ausländischen Scheidungsverfahrens eine Anerkennung in Deutschland zu beantragen.

Ein entsprechender Antrag ist bei der Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen: In Hessen liegt hierfür die Zuständigkeit beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, in Nordrhein-Westfalen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der

Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
- Abteilung III -
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin

zu stellen.

Für die Anerkennung Ihrer Scheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3-4 Monaten sowie einer einkommensabhängigen Gebühr in Höhe von mindestens 15,- Euro bis maximal 310,- Euro zu rechnen. Auf beides hat die Auslandsvertretung keinen Einfluss. Die übliche Gebühr liegt bei 56,43 €.

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin finden Sie weitere Informationen

Wann ist keine Scheidungsanerkennung erforderlich?

Nur ausnahmsweise ist die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren im deutschen Rechtsbereich gültig. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.

Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).


Hier finden Sie, falls erforderlich, das vorzulegende
Antragsformular auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen


Wichtig! Das Antragsformular ist lesbar, detailliert und vollständig, mit Angaben zu beiden (ehemaligen) Ehegatten auszufüllen. Sollten Ihnen bestimmte Daten zu Ihrem ehemaligen Ehegatten nicht bekannt sein, können Sie dies entsprechend angeben („unbekannt“ / „keine weiteren Angaben vorhanden“, usw.).

Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zwingend im Original vorzulegen:

  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
  • ersatzweise Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • ggfs. Heiratsurkunde der neuen Ehe
  • vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (Divorce Decree Absolute)
  • (deutscher) Reisepass des/der Antragstellers/in
  • Einkommensnachweis über monatliches Netto-Einkommen zur Berechnung der Gebühren durch das deutsche Gericht

Bei Einreichung des Antrags über die Deutsche Botschaft wird eine Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung fällig. Die Gebühren belaufen sich auf 20 €. Der Betrag wird zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in MYR umgerechnet. Die Zahlung kann in bar oder mit einer Kreditkarte erfolgen.

In Einzelfällen kann es sein, dass die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung weitere Unterlagen oder Übersetzungen fremdsprachlicher Dokumente fordert.

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