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Namensführung eines Kindes

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Namensführung eines Kindes

Allgemeines

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht in jedem Fall automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Name vermerkt ist.

Kinder von Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führen, erhalten automatisch den Familiennamen ihrer Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern bei der Geburt des Kindes unterschiedliche Namen, ist in der Regel eine Namenserklärung für das Kind gegenüber einem deutschen Standesbeamten erforderlich. Vor Passbeantragung ist daher zunächst die Namenserklärung erforderlich. Falls ein Eintrag in ein deutsches Geburtenregister gewünscht wird, wird die Namenserklärung innerhalb dieses Antrags abgegeben. Bitte lesen Sie hierzu unsere
Hinweise zur Geburtsanzeige und Geburtsurkunde.


Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original
  • Geburtsurkunden der Eltern im Original
  • gültige Reisepässe der Eltern im Original
  • bei Kindern über 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes im Original
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes im Original
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung im Original
  • ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen im Original
  • ggf. Abmeldebestätigung der Eltern im Original

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen angefordert werden.

Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form mit Übersetzung vorgelegt werden. Bitte lesen Sie hierzu die Informationen zur Legalisation malaysischer Urkunden (siehe rechte Spalte).

Die Namenserklärung wird mit Zugang beim Standesbeamten in Deutschland wirksam. Ein beantragter Reisepass kann nach Empfangsbestätigung durch den Standesbeamten ausgehändigt werden. Falls gewünscht stellt das Standesamt eine (gebührenpflichtige) Bescheinigung über die Namensführung aus.

Gebühren

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in Ringgit umgerechnet.

Anträge

Erklärung zur Namensführung eines minderjährigen Kindes
Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes
Erklärung zur Namenserteilung / Einbenennung eines Kindes


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