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Mehrwertsteuerrückerstattung

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Allgemeine Informationen

In den Preisen deutscher Waren sind 19% Mehrwertsteuer (MWST) enthalten. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union erworben und exportiert, so kann die MWST zurückerstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

Was muss ich tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?

  1. Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr ins außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihm wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung dem Tax Free Shopping Service übergeben. In diesen Fällen erhalten Sie anstelle der Ausfuhrbescheinigung einen „Tax Free Shopping Cheque“.
  2. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland müssen diese Vordrucke zusammen mit Ihrem Reisepass (als Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes) sowie den erworbenen Waren den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Verbringung der Gegenstände vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Erwerb folgt, erfolgt sein muss. Bei der Ausfuhr ist entscheidend, ob die Ware im mitgeführten Handgepäck befördert wird oder aufgegeben wird.

    2. a) Mitgeführtes Handgepäck
    Die Ausfuhr von Waren im mitgeführten Handgepäck wird immer an dem Flughafen in der EU bestätigt, bei dem der Reisende letztmalig den Transitbereicht verlassen kann. Bei einem Direktflug in ein Drittland ist das der Flughafen, an dem der Flug beginnt. Bei einem Flug in ein Drittland mit Zwischenstopp in der EU ist dies der letzte Flughafen in der EU. Um den Ausfuhrnachweis zu erhalten muss sich der Reisende vor Betreten des Transitbereichs mit der Ware, die er im Handgepäck mitnehmen möchte, bei der Zollstelle melden.

    2. b) Aufgegebenes Gepäck
    Für Gepäck, das der Reisende für seinen Flug in ein Drittland bei einer Fluggesellschaft aufgibt, bestätigt die Zollstelle am Flughafen, an dem das Gepäck aufgegeben wird, die Ausfuhr. Der Reisende muss sein aufzugebendes Gepäck hierfür der Zollstelle vorführen.
  3. Anschließend müssen die Ausfuhrbescheinigungen an das jeweilige Geschäft übersandt werden, in dem die ausgeführten Waren gekauft wurden. Sollten Sie einen Tax Free Shopping Cheque erhalten haben, so können Sie die Mehrwertsteuerauslagen möglicherweise bar zurückerhalten, da diese Agentur mehrere Büros in größeren Flugplätzen besitzt. Anderenfalls müssten die Schecks an die auf der Rückseite der Schecks angegebenen Adresse geschickt werden. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Kontonummer bzw. Ihre Kreditkartennummer anzugeben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen: Ausfuhrbescheinigung durch eine deutsche Auslandsvertretung

Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn das Einholen der Bestätigung auf dem Ausfuhrformular bei einem Zollamt bei der Ausreise nicht möglich war, kann die Ausfuhrbestätigung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung erteilt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausfuhrbestätigung durch ein deutsches Zollamt.

Der Kunde muss also vorlegen:

  • die gekauften Waren
  • seinen Reisepass mit eingetragenem Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware
  • sowie die Originalrechnungen mit Ausfuhrvordrucken oder „Tax Free Shopping Cheques“
  • Flugschein

Die ausgeführte Ware ist dazu vollständig bei der Botschaft vorzuführen. Alle Belege müssen den Vornamen, Namen und die volle Wohnanschrift im Ausland enthalten und alle Waren müssen eindeutig identifizierbar sein.

Bitte beachten Sie, dass als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt, dass der Gegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufs folgt, ausgeführt wird. Sollten die gekauften Waren der zuständigen deutschen Auslandsvertretung später vorgelegt werden, so muss zudem die fristgerechte Ausfuhr durch geeignete Unterlagen (z. B. Flugschein) glaubhaft gemacht werden.

Gebühren

Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für jede einzelne Rechnung/Bescheinigung:

Gebühren

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Ausführliche Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie auf der Website des
Bundesministeriums der Finanzen: www.bundesfinanzministerium.de

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