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Geburtsanzeige und Geburtsurkunde

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Geburtsanzeige und Geburtsurkunde

Allgemeines

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen oder zur Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde. Die malaysische Geburtsurkunde mit Legalisationsvermerk und Übersetzung entfaltet für den deutschen Rechtsbereich auch ihre Wirksamkeit.

Eine Geburtsanzeige nach deutschem Recht oder die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde kann u.a. empfehlenswert sein, wenn der Wohnsitz des Kindes z.B. in absehbarer Zeit nach Deutschland verlegt werden soll oder für die Beantragung eines Reisepasses für das Kind eine Namenserklärung notwendig ist. Die Nachbeurkundung der Geburt ist an keine Frist gebunden und kann auch noch beantragt werden, wenn das Kind volljährig ist. Bitte lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Beitrag zur Staatsangehörigkeit.

Die Namenserklärung kann im Rahmen einer Geburtsanzeige abgegeben werden. In jedem Fall ist die Vorsprache beider Elternteile bei der Deutschen Botschaft Kuala Lumpur erforderlich; bei Kindern ab 14 Jahren auch die Vorsprache des Kindes.
Für die Bearbeitung der Geburtsanzeige ist das Standesamt am deutschen Wohnsitz oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) zuständig. Das Standesamt trägt die Geburt des Kindes auf Grundlage der Geburtsanzeige in das Geburtenregister ein und stellt auf Antrag eine Geburtsurkunde aus.

a) Kein Wohnsitz in Deutschland

Besteht kein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt und Ausstellung einer Geburtsurkunde zuständig.

Wenn Sie dauerhaft in Malaysia wohnen, können Sie bei der Deutschen Botschaft Kuala Lumpur die Geburt Ihres Kindes anzeigen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte das Formular „Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt Standesamt I“.

b) Bei Wohnsitz in Deutschland

Wenn Sie in Deutschland mit einem Wohnsitz gemeldet sind, können Sie die Geburt Ihres Kindes persönlich beim jeweiligen Standesamt anzeigen oder den Antrag bei der Deutschen Botschaft Kuala Lumpur stellen. Verwenden Sie hierzu bitte das Formular „Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt“.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt (siehe Antragsformulare)
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original. Die Geburtsurkunde muss zur Vorlage in Deutschland übersetzt und legalisiert sein. Englischsprachige Urkunden werden vom Standesamt I häufig akzeptiert, bitte beachten Sie aber, dass in Malaysia das Formular zwar zweisprachig ist, die Eintragungen durch den Standesbeamten dann allerdings meist nur malaysisch. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Informationen zur Legalisation malaysischer Urkunden.
  • Geburtsurkunden der Eltern im Original (ausländische Urkunden mit Übersetzung und Legalisation oder Apostille)
  • Reisepässe der Eltern im Original
  • Bei Kindern über 14 Jahren: Reisepass des Kindes im Original
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern des Kindes im Original (ausländische Urkunden mit Übersetzung und Legalisation)
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung im Original (siehe hierzu auch Informationen zur Vaterschaftsanerkennung)
  • ggf. Scheidungsurteil der Eltern von Vorehen im Original
  • ggf. Abmeldebestätigung der Eltern im Original

Bitte beachten, dass in Einzelfällen auch die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein kann.

Gebühren

Die Gebühren für Geburtsanzeigen und damit verbundene Formalitäten richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat, und betragen ungefähr zwischen €60,- und €80,-. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen. Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Beurkundung der Geburt erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.

Bei der Auslandsvertretung fallen bei Antragstellung zusätzlich Gebühren an, für:

Die Gebühren werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in Ringgit umgerechnet. Die Zahlung kann in bar oder mit einer Kreditkarte der Gesellschaften Visa oder Master erfolgen.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung einer Geburtsanzeige kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Deutsche Botschaft hat hierauf keinen Einfluss und kann daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen.
Bei Rückfragen durch das Standesamt sowie bei Eintreffen der bestellten Urkunden werden Sie unaufgefordert kontaktiert.

Antragsformulare

Antrag nach § 36 PStG auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister

Registration of Birth - Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt/Englisch




Staatsangehörigkeit

Allgemeine Hinweise Das Kind eines deutschen Elternteils erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, eine Beantragung ist in der Regel nicht notwendig. Falls nur der Vater die…

Staatsangehörigkeit, Nichterwerb bei Geburt im Ausland

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