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Staatsangehörigkeit, Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Artikel

Allgemeine Hinweise

Das Kind eines deutschen Elternteils erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, eine Beantragung ist in der Regel nicht notwendig. Falls nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sein. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

In § 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz wird allerdings ein Sonderfall geregelt:
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Informationen zur Geburtsanzeige finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie hier: Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Aus deutscher Sicht kann ein Kind gemischt-nationaler Eltern (ein Elternteil mindestens Deutscher) unter Umständen sowohl die deutsche, als auch die Staatsangehörigkeit des nicht-deutschen Elternteils erhalten (und unter Umständen sogar weitere Staatsangehörigkeiten, wenn z.B. ein Elternteil eine dritte Staatsangehörigkeit hat). Bitte beachten Sie, dass das malaysische Staatsangehörigkeitsrecht eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht zulässt. Malaysier, die durch Geburt auch die deutsche Staatsangehörigkeit (oder eine dritte) erworben haben, sind aus malaysischer Sicht nur Malaysier.
Weitere Informationen zur Staatsangehörigkeit finden Sie hier.

Nichterwerb bei Geburt im Ausland

(§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


Wichtige Hinweise zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz
(Stand April 2016)

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird
  • Sie (beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (1) und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern (falls zutreffend)
  • Reisepässe/Personalausweise der Eltern
  • Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind

Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.

(1) Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich.

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