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Staatsangehörigkeitsrecht
Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?
- Zuständigkeiten
- Möglichkeit der Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
- Übersicht der Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts
- Bestimmungen für in Deutschland lebende Ausländer
- Bestimmungen für Deutsche im Ausland
- Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten
- Optionsregelung nach § 29 StAG
- Weitere Informationen
- Weiterführende Links

Zuständigkeiten
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenden sich mit Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit bitte an die für ihren Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Zur Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen auch die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Verfügung.
Möglichkeit der Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
Für folgende Personengruppen besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung gemäß §14 Staatsangehörigkeitsgesetz:
- unehelich geborene Kinder deutscher Väter, welche vor dem 01.07.1993 geboren wurden.
- ehelich geborene Kinder deutscher Mütter, welche vor dem 01.01.1975 geboren wurden.
Sollten Sie zu einer dieser beiden Gruppen gehören und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung stellen. Diese sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt in Köln. Allerdings müssen für die Einbürgerung enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Gebühren in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts.
BVA-Merkblatt zur Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter
BVA-Merkblatt zur Einbürgerung unehelich geborener Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter
Übersicht der Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts
Mit dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen, grundsätzlich überarbeiteten Staatsangehörigkeitsgesetz hat es erhebliche Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben. Weitere Überarbeitungen hat das Staatsangehörigkeitsgesetz mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 und zum 28.08.2007 erfahren. Am 20.12.2014 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, das die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu regelt.
Hier finden Sie die wichtigsten Eckpunkte der aktuellen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.
Bestimmungen für in Deutschland lebende Ausländer
Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von Ausländern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden, die sogenannte Optionspflicht. Durch das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird der Kreis der Optionspflichtigen jedoch weitreichend eingeschränkt.
Mehr Informationen zur neuen Optionsregelung finden Sie weiter unten in diesem Text.
Spätaussiedler erwerben nach § 7 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, sobald ihnen die Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes nach der Einreise in Deutschland ausgestellt wird.
Generell haben Ausländer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 8 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen Einbürgerungsanspruch. Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten Deutscher in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich. Straflosigkeit und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Auch muss der Einzubürgernde in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.
Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bleibt auch heute noch kennzeichnend für das Staatsangehörigkeitsrecht. Einbürgerungswillige müssen also prinzipiell ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen. Jedoch gibt es seit dem 01.01.2000 großzügigere Ausnahmeregelungen, durch die die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit gestattet wird. Diese gelten z.B. für ältere Personen und politisch Verfolgte. Wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit rechtlich unmöglich oder den Betreffenden nicht zumutbar ist, z.B. wegen zu hoher Entlassungsgebühren oder entwürdigender Entlassungsmodalitäten, dürfen diese gleichfalls ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Dies gilt auch, wenn mit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art verbunden wären.
Seit dem 28.08.2007 werden Staatsangehörige aus den EU-Ländern und der Schweiz in Deutschland unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Ob eine Mehrstaatigkeit nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungsländern auch dort akzeptiert wird, muss im Vorfeld erfragt werden.
Der Gesetzestext selbst sowie statistische Angaben zur ausländischen Bevölkerung in Deutschland finden sich auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Das innerhalb der Bundesregierung für die Staatsangehörigkeitsrechtsreform zuständige Bundesministerium des Innern hat auf seiner Homepage weitere Einzelheiten zum Staatsangehörigkeitsrecht aufgeführt.
Zuständig für Auskünfte sind für Ausländer in Deutschland im Allgemeinen die Staatsangehörigkeitsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.
Bestimmungen für Deutsche im Ausland
Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform betrifft nicht nur Ausländer in Deutschland, sondern in gleicher Weise Deutsche im Ausland. Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).
Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).
Es gilt weiterhin, dass deutsche Staatsangehörige grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn sie ohne vorherige Genehmigung eine fremde Staatsangehörigkeit (außer EU-Staaten und Schweiz) auf eigenen Antrag hin erwerben.
Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können jedoch seit dem 01.01.2000 unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss.
Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz erwerben, nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Hierzu bedarf es keiner Beibehaltungsgenehmigung.
Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes. Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird.
Personen im Ausland können sich über Regelungen bei den für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung erkundigen. Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt in Köln.
Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten
Wichtiger Hinweis: Betroffene, deren Verfahren nach Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG in der Vergangenheit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesverwaltungsamt (BVA) negativ entschieden oder in sonstiger Weise abgeschlossen wurden, können jederzeit einen formlosen Antrag stellen und dabei auf das frühere Einbürgerungsverfahren beim BVA verweisen. Der Antrag wird dann unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2020 zu Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG beschieden werden. Bereits vorhandene Unterlagen werden hierbei verfahrensbeschleunigend einbezogen. Bei älteren Anträgen, sollte empfohlen werden, erneut ein Antragsformular auszufüllen, um die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben sicherzustellen und damit eine zügige Bearbeitung durch das BVA zu ermöglichen.
Für Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten finden Sie entsprechende Hinweise auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes:
Externer Link:
Sonderseite mit Informationen zur leichteren Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/_documents/Erm_Erlass.html;jsessionid=B791EB199518CAF5B2F86C7852253B5C.intranet261
Optionsregelung nach § 29 StAG
Am 20.12.2014 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, das die Optionsregelung für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern neu regelt.
Optionspflichtig ist grundsätzlich nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG als in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben hat, d.h. er muss sich nach Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern behalten will.
Einschränkung des Kreises der Optionspflichtigen
Durch das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird der Kreis der Optionspflichtigen weitreichend eingeschränkt. Nach § 29 StAG in der neuen Fassung ist von der Optionspflicht befreit, wer neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzt.
Keine Optionspflicht für im Inland Aufgewachsene
Des Weiteren entfällt die Optionspflicht für Betroffene, die im Inland aufgewachsen sind. Als im Inland aufgewachsen gilt nach § 29 Abs. 1a StAG, wer
- sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
- sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat
oder - über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Der Optionshinweis
Die Optionspflicht wird nur und erst dann ausgelöst, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen sogenannten Optionshinweis über die Erklärungspflicht und die möglichen Rechtsfolgen erhält. Hierbei ist zu beachten, dass in Fällen, in denen der Betroffene unbekannt ins Ausland verzogen ist, eine öffentliche Zustellung (öffentliche Bekanntmachung) durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt.
Um keine Fristen zu versäumen, sollten Betroffene, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und bei denen ein Nichtbestehen der Optionspflicht noch nicht verbindlich festgestellt wurde, Kontakt mit dem Bundesverwaltungsamt in Köln aufnehmen.
Weitere Informationen
Zusätzlich zu diesen Informationen finden Sie Informationen zu diesen Fragen auf den Seiten des Innenministeriums und des Bundesverwaltungsamtes:
Häufig gestellte Fragen: Staatsangehörigkeit